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Mittwoch, 2019-04-03

Was ist bei einer Wohnungsübergabe beim Umzug zu beachten?

Wer schon einmal umgezogen ist, weiß wie wichtig ein sogenanntes Übergabe-Protokoll ist. Doch um eine Übergabe-Protokoll sachgemäß erstellen zu können, ist es notwendig zu wissen, was der Vermieter darf und welche Rechte ein Mieter hat. Anhand des Mietvertrages können einige Punkte abgehakt werden. Hierzu zählt zum Beispiel der Punkt: Renovierung.

In dem meisten Fällen gibt es standardisierte Klauseln, in denen steht, was ein Mieter nach x Jahren zu tun hat. Zum Beispiel nach 5 Jahren streichen, nach 7 Jahren komplett renovieren etc. Diese Klauseln sind nur zulässig, sofern tatsächliche Jahresangaben gemacht werden. Schwammige Ausdrucksweisen wie ...."Renovierungsarbeiten müssen bis zum Auszug durchgeführt werden", sind unzulässig und können angefochten werden. Doch was genau müssen die Mieter nun tun?

Besenreine Übergabe

Besenreine Übergabe bedeutet nicht nur den Boden zu fegen oder ggf. zu saugen. Besenrein bedeutet sauber und zwar in jeder Hinsicht. Die Fliesen, sollten diese beim Einzug vollkommen sauber und in Ordnung gewesen sein, sollten geputzt sein, das Inventar, z.B. Einbauküche ebenfalls. Zum besenreinen Zustand gehört auch eine saubere Toilette und ein sauberes Bad. Allerdings müssen die Räume nicht lupenrein hinterlassen werden, sondern lediglich sauber. Der Ex-Mieter ist nicht verpflichtet abgenutzte Teppichböden mit einem speziellen Reinigungsgerät zu reinigen, das streifenfreie Putzen der Fenster oder das Abschleifen eines Parkettbodens. Zudem muss die Wohnung vollständig geräumt sein und es dürfen keine Gegenstände oder Möbel zurückgelassen werden. Viele übergeben aufgrund der Komplexität die Räumung auch an Unternehmen, die sich um eine professionelle Reinigung für Privat bei Umzug kümmern.

Wände in Weiß streichen?

Grundsätzlich gilt: Ist man in eine Wohnung mit weiß gestrichenen Wänden eingezogen, müssen diese auch weiß zurück gegeben werden. Waren die Wände aber schon andersfarbig beim Einzug gestrichen, dann ist der Mieter nicht verpflichtet, diese bei Auszug weiß zu streichen. § 538 BGB geht sogar noch weiter und sagt: "Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten."

Donnerstag, 2012-03-22 09:34 Alter: 7 Years

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